Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung

MalerLackAusbV

§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 01.08.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/25#abs-1 (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/25#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen,
b)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen oder
c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/25#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/25#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 24 § 26